AGB Fa. Alpdruck 

1. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Angebote, Leistungen und Lieferungen der Firma Alpdruck (in weiterer Folge Fa. Alpdruck) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsoder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Fa. Alpdruck sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt. (3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. (4) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
2. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot der Fa. Alpdruck genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. (2) Die Preise der Fa. Alpdruck gelten ab Werk. Sie schließen Versicherung oder Versandkosten nicht ein, sofern nicht extra im Angebot angeführt. (3) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Preisangebot. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Fa. Alpdruck. (4) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung der Fa. Alpdruck verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich schriftlich widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein. (5) Generell gelten Preisangebote als verbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird. Der Kunde genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, die Fa. Alpdruck berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. (6) Nachträgliche Änderungen durch den Kunden (z. B. auch im Rahmen der sog. Bestellerund Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet soweit sie den Umfang des Preisangebots überschreiten. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen (Stundensatz EUR 75,– netto) in Rechnung gestellt werden. (7) Entwurfsund Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen sind in den Preisangeboten gesondert aufgeführt, sofern sie einen für den Auftrag notwendigen angemessenen Umfang überschreiten und sofern nicht anders angegeben. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Kunden angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum der Fa. Alpdruck und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. (8) Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten. Für Übertragungsfehler wird von der Fa. Alpdruck keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
3. RECHNUNGSPREIS
Die Fa. Alpdruck fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Abschluss des im Preisangebots angegeben Leistungsumfangs, wenn mit dem Kunden vorab nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist unverzüglich ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. (2) Die Zahlung von Privatdrucksorten wird, sofern nicht anders mit dem Kunden vereinbart, in Bar bei Abholung der Lieferung und erhalt der Rechnung beglichen. (3) Im Falle berechtigter Reklamationen beginnt die Zahlungsfrist erst mit deren Erledigung.
5. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht der Fa. Alpdruck das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat die Fa. Alpdruck das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen der Fa. Alpdruck auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. (2) Bei Zahlungsverzug sind bei der 2. Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 5,– netto und ab der 3. Mahnung in der Höhe von EUR 10,– netto zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (3) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWFW über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

6. LIEFERZEIT
(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z. B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autokorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Fa. Alpdruck nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Kunden. Darüber hinaus hat die Fa. Alpdruck einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten. (2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Kunden wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen, wenn die Prüfung mehr als 1 Werktag dauert. Der Bürstenabzug muss vom Auftraggeber bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für fix Zusagen.
7. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb der Fa. Alpdruck auf Rechnung und Gefahr des Kunden an die vom Kunden bestimmte Lieferadresse. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. Alpdruck verlassen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. (2) Die Lieferung und damit verbundene Kosten entfällt, wenn ausdrücklich eine Selbstabholung der Sendung durch den Kunden mit ihm vereinbart wurde. Lagergebühren können seitens der Fa. Alpdruck zu angemessen Preisen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu angemessenen Preisen verrechnet werden.
8. SATZ UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler, deren Verschulden bei der Fa. Alpdruck liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt. (2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage, die den Leistungsumfang des Preisangebots überschreiten, werden dem Auftraggeber nach Mehraufwand zu einem Stundensatz von EUR 75,– netto, mindestens jedoch mit EUR 15,– netto verrechnet (z. B. Autokorrektur, Änderung des Layouts, Grobe Textänderungen, Einarbeitung neuer Daten). Änderungen sind ausschließlich schriftlich (auch per FAX bzw. E-mail anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch die Fa. Alpdruck Gültigkeit. Mündlich oder telefonisch übermittelte Korrekturwünsche können seitens der Fa. Alpdruck mit verweis auf die AGB abgelehnt werden oder werden ohne jegliche Gewährleistung umgesetzt. (3) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend soweit nicht anderes ausdrücklich vom Kunden bei Auftragserteilung gewünscht wird.
9. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
(1) Die Fa. Alpdruck ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). (2) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Fa. Alpdruck wird diesen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. (3) Soweit die Fa. Alpdruck notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Fa. Alpdruck. (4) In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
10. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. (2) Die Fa. Alpdruck ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungs unmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
11. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Kunde hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. (2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt der Fa. Alpdruck anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 1 Monat, nachdem die Ware den Betrieb der Fa. Alpdruck bzw. deren Machtbereich verlassen hat, bei der Fa. Alpdruck geltend gemacht werden. (3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 1 Monat. (4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Kunden zu Beweisen. (5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch die Fa. Alpdruck. (6) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Fa. Alpdruck nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gelöst werden.
12. EIGENTUMSRECHT
Die von der Fa. Alpdruck zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum der Fa. Alpdruck und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Kunde für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Fa. Alpdruck von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
13. URHEBERRECHT
(1) Insoweit die Fa. Alpdruck selbst Inhaber der Urheber und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme und vollständigen Bezahlung der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Fa. Alpdruck unberührt. Der Fa. Alpdruck steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. (2) Die Fa. Alpdruck ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Kunden das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen und ist berechtigt anzunehmen, dass dem Kunden alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Kunde sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. (3) Werden vom Kunden Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Kunde der Fa. Alpdruck zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Er hat ihm dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fa. Alpdruck sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungssoftware nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet. (4) Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. Alpdruck gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad und klaglos zu halten. Die Fa. Alpdruck muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden und umgekehrt. Tritt der Streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
14. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt Eigentum der Fa. Alpdruck bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen der Fa. Alpdruck gegen den Kunden.Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Fa. Alpdruck aus dem Geschäftsverhältnis an die Fa. Alpdruck abgetreten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Fa. Alpdruck übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Kunde verpflichtet, der Fa. Alpdruck die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen der Fa. Alpdruck ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Fa. Alpdruck bekannt zu geben.
15. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Fa. Alpdruck steht an vom Kunden angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zu.
16. NAMEN ODER MARKENAUFDRUCK
Die Fa. Alpdruck ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Kunden berechtigt.
17. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch. (2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz der Fa. Alpdruck. (3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (auch z.B. FAX, E-mail etc.).
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Fa. Alpdruck oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung der Fa. Alpdruck für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. (7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Fa. Alpdruck nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. (9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. (10) Wird dem Kunden als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet werden. (11) Die Fa. Alpdruck haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Kunden entstanden sind.
19. HAFTUNG
(1) Die Fa. Alpdruck haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen der Fa. Alpdruck. (3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung der Fa. Alpdruck klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 12 Monaten.
20. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Kunde. Die Fa. Alpdruck übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Die Fa. Alpdruck hat den Kunden nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit oder Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
(2) Vom Kunden dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, DigitalProofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. (3) Bei vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Kunden kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei der Fa. Alpdruck nicht bestellt, so übernimmt die Fa. Alpdruck keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. (4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Fa. Alpdruck ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Kunden. (5) Der Kunde garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. (6) Die Fa. Alpdruck ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen, sofern sie nicht im in den Angebotspreisen ausdrücklich enthalten sind. (7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum der Fa. Alpdruck über.
21. AUFTRAGSUNTERLAGEN
Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt: Für deren Verwahrung haftet die Fa. Alpdruck bis zu einem Zeitpunkt, der 2 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Fa. Alpdruck für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die Fa. Alpdruck ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
22. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG
Für die Fa. Alpdruck besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Kunden zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Kunde Kosten und Gefahr der Lagerung. Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum der Fa. Alpdruck.

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